Anhand einer thermografischen Aufnahme kann man erkennen, wo ein Gebäude Schwachstellen hat, an denen sich Wärmebrücken befinden.
Bei dieser Aufnahme hier wird deutlich, dass durch die komplette Außenwand Wärme und somit Energie verloren geht. Die Wände sollten unbedingt gedämmt werden.
- Sie ersetzt seit 1. Februar 2002 die Wärmeschutzverordnung von 1994 (WSchV) sowie die Heizanlagenverordnung (HeizAnlV).
- Sie begrenzt den zulässigen Jahresprimärenergiebedarf für Heizung und Warmwasserbereitung. Die Energiebilanz berücksichtigt die Effizienzen der Energieträger und der Anlagentechnik.
- Bauliche und anlagentechnische Maßnahmen können miteinander verrechnet werden, da alle Größen, die den Energieverbrauch beeinflussen, berücksichtigt werden. Eine gute Anlagentechnik kann so eine nur mäßige Wärmedämmung wieder wettmachen.
- Ein Energiebedarfsausweis schafft Markttransparenz für Eigentümer, Mieter und den Immobilienmarkt.
- Die EnEV verpflichtet Eigentümer, Nachbesserungen vorzunehmen (Nachrüstpflicht). Dies gilt für Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und vor dem 01.10.1978 eingebaut wurden. Sie sind bis 31.12.2006 außer Betrieb zu setzen. (Heizkessel, die so ertüchtigt wurden, dass sie die zulässigen Abgasverlustgrenzwerte einhalten oder deren Brenner nach dem 01.11.1996 erneuert wurden, müssen erst zum 1.12.2008 außer Betrieb genommen werden.) Heizungs- und Warmwasserrohre in nicht beheizten Räumen und oberste Geschossdecken beheizter Räume müssen bis 31.12.2006 gedämmt werden.
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